Nachdem noch vor wenigen Monaten für das Pflegepersonal geklatscht wurde und die Politik ihr Versagen durch Prämien zu kaschieren versuchte, gibt es nun die „Impfpflicht-Klatsche“ für alle in Gesundheitseinrichtungen Tätige. Ab dem 15. März 2022, so § 20a Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), müssen alle im Gesundheitswesen tätigen Personen geimpft oder „genesen“ sein, sonst können sie dort nicht weiterarbeiten. Diesen Eindruck hinterlässt jedenfalls die Norm. Aber ist das tatsächlich so? Die Antwort lautet: Nicht unbedingt. Die Norm hat eine Hintertür. Die Untersagung der weiteren Tätigkeit ist als „Kann-Regelung“ ausgestaltet.
Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung möglich? – „Kann-Regelung“ in § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz lässt Gesundheitsämtern Spielraum, Pflegekatastrophe abzuwenden
28. Dezember 2021
Corona-Politik, Deutschland, Impfpflicht