Verwaltungsgericht kippt 2G-Regel für Kosmetik- und Tattoostudio

Ein Kosmetik- und ein Tattoostudio haben mit ihren Klagen gegen die Corona-Landesverordnung Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte sie mit Friseur-Betrieben gleich.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in zwei getrennten Entscheidungen einem Kosmetikstudio und einem Tattoostudio mit ihren Klagen gegen die Corona-Landesverordnung Recht gegeben. Darin hatten sie sich gegen die angeordneten 2G- und 2G-Plus-Regeln gewandt. Damit sei es den Studios erlaubt, ihre Geschäfte unter 3G-Bedingungen mit Hygienemaßnahmen zu öffnen, teilte das Gericht am Freitag mit. Nur Gesichtsbehandlungen seien – mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung – nicht zulässig.

Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Verwaltungsgericht-kippt-2G-Regel-fuer-Kosmetik-und-Tattoostudio,coronavirus6174.html

Ein Kosmetik- und ein Tattoostudio haben mit ihren Klagen gegen die Corona-Landesverordnung Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte sie mit Friseur-Betrieben gleich.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in zwei getrennten Entscheidungen einem Kosmetikstudio und einem Tattoostudio mit ihren Klagen gegen die Corona-Landesverordnung Recht gegeben. Darin hatten sie sich gegen die angeordneten 2G- und 2G-Plus-Regeln gewandt. Damit sei es den Studios erlaubt, ihre Geschäfte unter 3G-Bedingungen mit Hygienemaßnahmen zu öffnen, teilte das Gericht am Freitag mit. Nur Gesichtsbehandlungen seien - mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung - nicht zulässig.

Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt
Laut Verwaltungsgericht sind die Auflagen für die beiden Studios mit höherrangigem Recht unvereinbar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, da zum Beispiel Friseure unter 3G-Bedingungen öffnen dürften. Diese ungleiche Behandlung sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Überdies seien die 2G-Regel und die 2G-Plus-Regel auch unverhältnismäßig, weil der vollständige Ausschluss von Ungeimpften nicht erforderlich sei. Bei körpernahen Dienstleistungen handele es sich typischerweise um eine 1:1-Betreuung, so das Gericht. Da sowohl das Personal als auch die Kunden eine qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, könne durch einen Corona-Test das Infektionsrisiko wesentlich verringert werden. Die Entscheidungen des Gerichts sind noch nicht rechtskräftig.