Covid-Impfungen sind strafbar

Die Experimentellen mRNA-Arzneimittel enthalten toxische Substanzen, die explizit nicht für die Anwendung am Menschen gedacht, geeignet oder zugelassen sind. Damit ist die Verwendung der Covid-„Impfstoffe“ illegal.

Bis zu zehn Jahre Haft für impfende Ärzte, Strafbarkeit aber auch der Hersteller: In einem detaillierten Rechtsgutachten erläutert Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht, die Strafbarkeit der Inverkehrbringung und Verimpfung der aktuellen Medizinprodukte von Pfizer, Moderna & Co.

Quelle: https://laufpass.com/corona/covid-impfungen-sind-strafbar/


Beate Bahner war die Frau der ersten Stunde im Kampf gegen die rechtswidrigen Corona-Maßnahmen. Ihre Klageschriften gegen die repressiven Akte der Staatsgewalt sind detailreich und fundiert. In einem aktuellen Rechtsgutachten bewertet Beate Bahner die rechtliche Situation für Anwender der als „Impfstoffe“ bezeichneten Arzneimittel. Sie kommt darin zu dem eindeutigen Schluss, dass diese Produkte nicht zugelassen sind und damit auch nicht verwendet werden dürfen. Wer dies dennoch tue, riskiere Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren und sei vollumfänglich für entstehende Schäden durch die „Impfung“ haftbar. In ihre Betrachtung bezieht sie weitere Beteiligte an möglichen Straftaten mit ein: Eltern, Richter, Anwälte und viele mehr.


Das vollständige Rechtsgutachten von Beate Bahner findet sich hier
In ihrem Gutachten verweist Beate Bahner auf zahlreiche Rechtsnormen, welche die Verwendung der experimentellen Arzneimittel illegal machen. Einen besonderen Fokus richtet Bahner dabei auf die Verwendung zweier Substanzen, die für die Anwednung am Menschen nocht zugelassen sind. Auch den Herstellern, der Europäischen Zulassungsbehörde EMA und dem Paul-Ehrlich Institut sind laut Bahner schwere Vorwürfe zu machen.

(ZITAT) „2.1 Neuartige Nano-Lipide erstmalig in Impfstoff eingesetzt
Der Impfstoff besteht ausweislich der eigenen Angaben von Pfizer/Biontech auf der eigenen Produktinformation unter anderem aus den folgenden zwei Hilfsstoffen:

(4-hydroxybutyl)azanediyl)bis(hexane-6,1-diyl)bis(2-hexyldecanoate)
(ALC-0315)
2-[(polyethylene glycol)-2000]-N,N-ditetradecylacetamide
(ALC-0159),
im Folgenden nur noch ALC-0315 und ALC-0159.

Es handelt sich bei diesen Stoffen ALC-0315 und ALC-0159 um sogenannte „partikelbildende Nano-Lipide“, auch „Lipid-Nanopartikel“ genannt (LNP), die nachweislich im Biontech Impfstoff „BNT162b2“ eingesetzt werden. Die Lipid-Nanopartikel wurden als Trägermedium gewählt, um die mRNA vor dem Abbau zu schützen und das Eindringen in die Körperzellen zu erleichtern. Die LNP bestehen aus einer Mischung aus Phospholipiden, Cholesterin, PEGylierten Lipiden und kationischen oder ionisierbaren Lipiden. Die Phospholipide und das Cholesterin haben strukturelle und stabilisierende Funktionen, während die PEGylierten Lipide die verlängerte Verteilung im ganzen Körper unterstützen.
Die Bestandteile sind in der Produktinformation zu Comirnaty von Pfizer/Biontech
(„Anhang I Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“), die bei der European Medicine Agency (EMA) eingereicht wurde, als die beiden ersten Bestandteile genannt. Beweis: Produktinformation zu Comirnaty, Seite 16 https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf. Beide Stoffe ALC-0315 und ALC-0159 sind auch im Sicherheitsbericht des für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) vom 4.2.2021 genannt.
Beweis: Sicherheitsbericht PEI vom 4.2.2021, S. 14 https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/sicherheitsberichte/sicherheitsbericht-27-12-bis31-01-21.pdf
2.2 Keine Verwendung von ALC-0315 und ALC-0159 am/im Menschen
Ausweislich der Angaben verschiedener Hersteller dieser Stoffe (z.B. Echelon, Cayman, MedChem) sind diese Stoffe nicht am oder im Menschen zu verwenden, sondern ausschließlich für Forschungszwecke, vgl. hierzu beispielhaft die Angaben des US-amerikanischen Unternehmens Echelon Bioscienses:
„ALC-0315 is an ionizable lipid which has been used to form lipid nanoparticles for delivery of RNA. ALC-0315 is one of the components in the BNT162b2 vaccine against SARS-CoV2 in addition to ALC-0159, DSPC, and cholesterol. This product is for research use only and not for human use.“
https://www.echelon-inc.com/product/alc-0315/
https://www.echelon-inc.com/product/alc-0159/
Die Angabe „not for human use“ auf der Homepage des Unternehmens Echelon Bioscienses wurde noch am selben Tag des Bekanntwerdens der Nichtzulassung dieser Stoffe für den Einsatz im Menschen am 19.12.2021 vom Unternehmen entfernt. Die ursprüngliche Seite ist jedoch als PDF gesichert. Die auf der Homepage verbliebenen Aussagen lauten jetzt nur noch wie folgt: „for research only“. Dies bedeutet jedoch dasselbe, nämlich die fehlende Geeignetheit des Stoffs ALC-0315 als Inhaltsstoff eines Arzneimittels zur Anwendung in
oder am Menschen.“ (ZITAT ENDE)

Im Weiteren analysiert die Medizinrechtlerin die juristischen Konsequenzen der Verwendung neuartiger, nicht für den Menschen zugealassener Hilfsstoffe in den vermeintlichen „Impfpräparaten“. Dabei betrachtet sie nicht nur die Rolle der Ärzte, die den Menschen, die „Impfungen“ verabreichen.

(ZITAT) „Nach den allgemeinen Regelungen des Strafrechts machen sich nicht nur impfende Ärzte selbst nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG strafbar. Auch alle Personen, die an einer Impfung mitwirken, machen sich nach den allgemeinen Regelungen der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe strafbar. Dies bedeutet:
– Eltern, Pflegeeltern und Betreuer, die die Impfung eines minderjährigen Kindes durchsetzen wollen, machen sich strafbar,
– Anwälte, die das Impfbegehren für ein Elternteil oder ein Kind durchsetzen, machen sich strafbar,
– Richter, die dem impfwilligen Elternteil die Entscheidung über die Impfung des Kindes überlassen oder diese gar durch eigene Zustimmung ersetzen, machen sich strafbar,
– Verfahrensbeistände, die in familienrechtlichen Verfahren eine Impfempfehlung abgeben, machen sich strafbar,
– Arbeitgeber, die von ihren Mitarbeitern unter Ankündigung der Kündigung oder der Freistellung ohne Lohnfortzahlung die Impfung verlangen, machen sich strafbar,
– Ärzte, Kliniken und Gesundheitspersonal, welche die Behandlung von Patienten oder Besuche, Betreuung oder Begleitung dieser Patienten durch Dritte aufgrund fehlender Impfung des Patienten oder der Dritten verweigern, machen sich strafbar,
– Betreiber und Personal von Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen, Kinderheimen und ähnlichen Institutionen welche die Behandlung von Bewohnern oder Besuche, Betreuung oder Begleitung dieser Bewohner
durch Dritte aufgrund fehlender Impfung der Bewohner oder der Dritten verweigern, machen sich strafbar.“

Zusammenfassung

Ein Stoff darf zur Herstellung eines Arzneimittels nur verwendet werden, wenn die beabsichtigte Verwendung entweder gemäß dem deutschen oder europäischen Arzneibuch in einer Monographie beschrieben ist, oder aber umfangreiche zusätzliche Untersuchungen, u.a. Toxizitätsstudien und klinische Studien für die neuen
Hilfsstoffe vorgelegt werden.
Denn Sinn und Zweck aller deutschen und europäischen Arzneimittelvorschriften ist der Schutz der Menschen durch entsprechende Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimittel.
Die EMA hat Biontech – insbesondere bezüglich der beiden Lipid-Nanopartikel ALC 0315 und ALC 0159 – daher zu besonderen Auflagen verpflichtet, da es sich hierbei um neuartige Hilfsstoffe des Impfstoffs Comirnaty handelt, die erstmalig und in einer neuartigen Art und Weise beim Menschen zum Einsatz gelangen.
Die entsprechenden besonderen Auflagen der EMA (specific obligations SO2, SO4, SO5) für diese neuartigen Hilfsmittel waren durch Biontech bis Juli 2021 zu erfüllen.
Sowohl aus dem EMA-Bericht über die Verlängerung der bedingten Zulassung vom Oktober 2021 als auch aus dem Sicherheitsdatenblatt von Pfizer für Comirnaty vom 7.12.2021 ergibt sich jedoch, dass diese Auflagen nicht erfüllt wurden und die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen. Es heißt dort „No data
available“ – „keine Daten verfügbar“.
Dies ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis und damit zugleich ein Verstoß gegen die anerkannten pharmazeutischen Regeln im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Danach ist es verboten, Arzneimittel, die „durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität
nicht unerheblich gemindert sind“, in Verkehr zu bringen.
Die Qualität ist schon alleine dadurch gemindert, dass zwei wesentliche Bestandteile der in Comirnaty enthaltenen Inhaltsstoffe nicht zur Anwendung am oder im Menschen vorgesehen sind und damit als „neuartige Hilfsstoffe“ gelten, für die besondere Dokumente und Nachweise vorzulegen sind.
Darüber hinaus werden bereits in den Zulassungsunterlagen der EMA lipid-bezogene Verunreinigungen des Impfstoffs dokumentiert. Diese Verunreinigungen dürften sich angesichts weiterer Informationen über die Reduzierung der Filtervorgänge des Hilfsstoffs Nano-Lipid ALC-0315 sogar noch erhöht haben. Mit der Reduzierung der Filtervorgänge würde der Zulassungsinhaber damit auch gegen die Auflagen S02, SO4 und SO5 der EMA im Zulassungsbescheid verstoßen.
Schließlich zeigt der Impfstoff ausweislich der Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts eine erschreckende Vielzahl schädlicher Nebenwirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft „vertretbares Maß“ weit hinausgehen.
Aufgrund dieser Tatsache liegt darüber hinaus ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 AMG vor, nämlich ein Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung bedenklicher Arzneimittel. Damit unterliegen nicht nur die Hersteller, sondern auch die impfenden Ärzte, sowie alle für eine Impfung mit Comirnaty
verantwortlichen Personen, den Regelungen des Arzneimittelgesetzes.
Verstöße gegen § 8 AMG und § 5 AMG sind gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG als Straftatbestand klassifiziert und mit einem Strafmaß von bis zu 3 Jahren Gefängnisstrafe belegt. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar, § 95 Abs. 4 AMG.
Ein besonders schwerer Fall dieser Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren liegt vor, wenn ein anderer der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit ausgesetzt wird, § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG. Der besonders schwere Fall ist vorliegend durch die Herstellung, Verbreitung und Anwendung des Impfstoffs Comirnaty entgegen der Verbote der §§ 5 und 8 AMG vorsätzlich verwirklicht.
Darüber hinaus darf eine Impfung bei Allergien gegen einen Bestandteil des Impfstoffs nicht erfolgen. Daher sind alle zu impfenden Personen vorab auf eine mögliche Allergie gegen einen der Bestandteile zu testen, um eine etwaige Kontraindikation gegen die Impfung auszuschließen.
Daher darf eine Person erst dann geimpft werden, wenn bei ihr jeder einzelne Bestandteil des Impfstoffs auf Verträglichkeit allergologisch getestet wurde und die Verträglichkeit auf alle Bestandteile des Impfstoffs Comirnaty ärztlich bestätigt wurde.
Bis dahin ist die Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty wegen der Möglichkeit einer schweren Gesundheitsgefährdung untersagt.
Eine Zuwiderhandlung verstößt nicht nur gegen die genannten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, sondern darüber hinaus gegen weitere Grundsätze des allgemeinen Strafrechts.
Sämtliche Ausführungen gelten auch für den Impfstoff Spikevax von MODERNA!
(ZITAT ENDE)
In der aktuellen Phase der inszenierten Krise wähnen sich viele Tatbeteiligte auf der „richtigen“ Seite. Die auf gezielter Panikverursachung beruhende Hysterie um ein relativ unspektakuläres epidemisches Geschehen schuf scheinbar einen rechtsfreien Raum, in dem illegale Handlungen in vielen Bereichen der Gesellschaft vermeintlich durch die konstruierte „Bedrohung“ gerechtfertigt seien. Hier irren die Täter und Mittäter fundamental. Verstöße gegen geltendes Recht, die Verletzung unveräußerlicher Menschenrechte und des Nürnberger Kodexes lassen sich nicht rechtfertigen. Die Normen haben uneingeschränkt Geltung – auch wenn die Gerichte sie nur zögerlich anwenden. Wer Menschen verletzt oder tötet, wird zur Verantwortung gezogen werden. Wenn nicht heute, dann morgen.