Perfide: Impfpflicht für Pfleger nur befristet um Impfquote zu erhöhen

Ab kommenden März gilt in Deutschland die Impfpflicht für einige Berufsgruppen. Was viele nicht wissen: die Impfpflicht ist zeitlich bis 31.12.2022 begrenzt. Wir erläutern die gesetzlichen Hintergründe dieser Befristung.


Anmerkung 30.12.2021:
 In einem weiteren Beitrag erläutern wir weitere Details zur Impfpflicht, insbesondere, dass am Ende ein „Berufsverbot“ von der Willkür der Gesundheitsämter abhängt.


Mittlerweile hat es sich herumgesprochen: die am März 2022 geltende, berufsbezogene Impfpflicht, über die erst kürzlich im Bundestag abgestimmt wurde, gilt nur befristet bis Dezember 2022.

Quelle: https://corona-blog.net/2021/12/27/perfide-impfpflicht-fuer-pfleger-nur-befristet-um-impfquote-zu-erhoehen/


Perfide: Impfpflicht für Pfleger nur befristet um Impfquote zu erhöhen
Ab kommenden März gilt in Deutschland die Impfpflicht für einige Berufsgruppen. Was viele nicht wissen: die Impfpflicht ist zeitlich bis 31.12.2022 begrenzt. Wir erläutern die gesetzlichen Hintergründe dieser Befristung.

Beitragsautor
Von Corona Blog
Beitragsdatum
27. Dezember 2021
142 Kommentarezu Perfide: Impfpflicht für Pfleger nur befristet um Impfquote zu erhöhen
Anmerkung 30.12.2021: In einem weiteren Beitrag erläutern wir weitere Details zur Impfpflicht, insbesondere, dass am Ende ein „Berufsverbot“ von der Willkür der Gesundheitsämter abhängt.

Mittlerweile hat es sich herumgesprochen: die am März 2022 geltende, berufsbezogene Impfpflicht, über die erst kürzlich im Bundestag abgestimmt wurde, gilt nur befristet bis Dezember 2022.
Durch einen Hinweis wurden wir auf die Hintergründe dazu aufmerksam gemacht, die einen interessanten Einblick in die Praxis der Gesetzgebung in unserem Land geben und die wir deshalb hier vorstellen wollen.


1. Worum geht es eigentlich?
Am 10.12.2021 hat der Bundestag (namentlich) unter anderem über die „Drucksache 20/188“ abgestimmt.
Die Drucksache 20/188 hat den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ und wurde von der SPD, den Grünen und der FDP ins Leben gerufen.
In der Drucksache wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgeschlagen:

Die Gesetzesinitianten sehen für Personal in Gesundheitsberufen und für Men­schen, die beruflich Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, eine Impfpflicht gegen das Coronavirus vor.
[…]
Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeiten sei die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Ar­beitsverhältnisse sollen ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechen­ den Nachweises eingegangen werden können. Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie sowohl finanziell als auch organisatorisch stark belastet seien, sollen finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem sollen für einen vorübergehen­den Zeitraum ausnahmsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gegen das Coronavirus impfen dürfen.

Drucksache 20/188
Was wird damit bezweckt?

Der Gesetzentwurf bezweckt eine weitere Steigerung der Impfquote unter den in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen und den Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung. Durch den Ge­setzentwurf werden unmittelbar keine zusätzlichen Kosten geschaffen, die über die nach der Coronavirus-Impfverordnung für die Schutzimpfungen entstehenden Kosten hinausgehen.

Drucksache 20/188
Wir erinnern uns nochmal: Stand 22.12.2021 sind 85,3% der Erwachsenen in Deutschland geimpft. Diese enorm hohe Zahl soll nun eine Impfpflicht rechtfertigen?
In der Drucksache sind dann detaillierte Änderungen des IfSG vorgeschlagen, die nach der Zustimmung des Bundestages in der Drucksache 830/21 an den Bundesrat ging. Dort können wir uns einige, relevante Änderungen ansehen.

2. Was wird im Infektionsschutzgesetz geändert
Im Artikel 1 des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ der Drucksache 830/21 wird beschrieben, wie das IfSG geändert werden soll. Wir stellen einige Auszüge aus dem Artikel vor:

Artikel 1 – „Änderung des Infektionsschutzgesetzes“
Das Infektionsschutzgesetz […] wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt:
§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Drucksache 830/21
Werfen wir einen Blick auf die beiden neuen Paragrafen des IfSG – oder auf Teile darauf:

§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen […] sein:
1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
[…]
(2) Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
[…]
Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Drucksache 830/21
Der Artikel regelt also die „Impfpflicht“ ab dem 15.03.2022 für eine ganze Reihe von Berufen, wie Pflegekräfte oder Ärzte. Was oft nicht genannt wird: kann man aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden, dann gilt die Impfpflicht für einen nicht. Wir verweisen an dieser Stelle auf den Service von Nachweis-Express, bei dem man die Corona Impffähigkeit online prüfen lassen kann.
Schauen wir noch kurz in Auszüge des neuen Paragrafen 20b:

§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben […]

Drucksache 830/21
Hier wird also der Kreis der Auserwählten, die Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene gegen Corona impfen dürfen erweitert. Unter anderem werden Tierärzte ermächtigt, die Impfung zu spritzen. Herr Wieler wird sich freuen.

Nachdem wir nun kurz auf die Änderungen im IfSG eingegangen sind, geht es weiter im „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ – schauen wir auf Artikel 2:

Artikel 2 – Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz […] wird wie folgt geändert:
Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.
[…]

Drucksache 830/21
Was?! Die neuen Paragrafen, die wir oben in Auszügen vorgestellt haben, sollen schon wieder aufgehoben werden? Wieso denn das, wie passt das zusammen?
Eine Antwort darauf, bekommen wir in Artikel 23:

Artikel 23 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
[…]
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Drucksache 830/21
Sprich: das gesamte Gesetz ist mittlerweile bereits in Kraft – außer unter anderem Artikel 2, in dem die Aufhebung der Paragrafen 20a und 20b des IfSG geregelt wird.
Das heißt: Artikel 1, der die Einführung der §§ 20a und 20b ab dem 15.03.2022 regelt ist in Kraft.
Der Artikel 2, der die Aufhebung der §§ 20a und 20b regelt, tritt am 01.01.2023 in Kraft – sprich: die Impfpflicht gilt vom 15.03.2022 bis 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 werden die entsprechenden Paragrafen wieder aufgehoben.

Wir sehen also: wir haben ein wildes Wirrwarr an Drucksachen und Artikeln, die die (noch berufsbezogene) Impfpflicht regeln. Das Ganze dient nur einem Zweck: dem Erhöhen der (sowieso schon sehr hohen) Impfquote in Deutschland.
Das einzig gute daran: das Ganze ist nur befristet bis zum 31.12.2022.