Im NRW-Handel bleibt es bei 2G

OVG lehnt Eilantrag von Woolworth ab

Düsseldorf Das OVG Münster lehnt den Eilantrag von Woolworth gegen die 2G-Regel ab. Es sieht keine Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ungeimpfte müssen weiter draußen bleiben. Der Handelsverband reagierte enttäuscht und fordert nun finanziellen Ausgleich.

Quelle: https://rp-online.de/panorama/coronavirus/handel-enttaeuscht-ueber-ovg-urteil-in-nrw-bleibt-2g_aid-64799453


Die 2G-Regel im Einzelhandel in NRW bleibt bestehen: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Mittwoch einen Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die Regelung abgelehnt. Zur Begründung erklärte das Gericht: Die Zugangsbeschränkung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeits-Grundsatz. „Der Verordnungsgeber kann davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden.“

Derzeit darf der Einzelhandel in NRW nur geimpfte oder genesene Bürger (2G) empfangen. Ausnahmen bestehen aber für Super- und Drogeriemärkte, für Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Tierbedarfs- und Gartenmärkte.

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Der Handel reagierte enttäuscht. „Das Urteil war wegen der aktuellen Lage zu erwarten, geht aber an der Sache leider vorbei“, sagte Peter Achten, Chef des Handelsverbands NRW, unserer Redaktion. Gewiss seien Impfungen ein wichtiges Mittel, doch der Handel sei kein Infektionstreiber und habe gute Hygienekonzepte. „Die Nerven im Handel liegen blank. Uns werden Umsatzpotenziale genommen, um für die Gesellschaft den Negativanreiz für Ungeimpfte zu erhöhen.“ Ungerecht sei auch, dass der Händler jeden Kunden kontrolliere müsse, im ÖPNV aber Stichproben reichten, so Achten weiter. „Dann brauchen die betroffenen Händler wenigstens eine finanzielle Kompensation.“ Nötig sei eine Nachbesserung bei den Überbrückungshilfen und ein zusätzlicher Schadensausgleich durch den Bund.

Die Warenhauskette Woolworth, die in ihren Filialen Textilien und Haushaltsbedarf anbietet, sieht in der 2G-Regel eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Weiter argumentierte sie, dass im Einzelhandel keine signifikanten Infektionsgefahren bestünden, denen nicht mit Hygienekonzepten begegnet werden könne.

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hatte vor wenigen Tagen die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig. Das sahen die Richter in NRW nun anders und verwiesen auf die große Bedeutung von Impfungen: „Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist das Risiko immunisierter Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und dieses an andere Personen weiterzugeben, in erheblichem Maße reduziert. Dies gilt zwar nicht in gleicher Weise auch für die nunmehr im Vordringen befindliche Omikron-Variante. Allerdings spricht viel dafür, dass die Impfungen weiterhin einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bieten.“

Auch den Hinweis auf den wirtschaftlichen Schaden ließen die Richter nicht gelten: „Auch nicht-privilegierte Einzelhändler wie die Antragstellerin können ihre Waren noch einer Vielzahl von Kunden anbieten. Denn inzwischen sind in Nordrhein-Westfalen 73,5 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft.“