Trotz VGH-Entscheid: 2G-Regelung an Hochschulen in BW bleibt

Ungeimpfte dürften nicht von Präsenzveranstaltungen in Hochschulen ausgeschlossen werden, hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden. Damit das doch geht, passt BW die Regeln an.

Ungeimpfte Studierende dürfen auch mit negativem Corona-Test weiterhin nicht an Präsenzveranstaltungen in Hochschulen in Baden-Württemberg teilnehmen, wie das Wissenschaftsministerium dem SWR am Samstag bestätigt hat.

Quelle: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/verwaltungsgerichtshof-kippt-2g-regel-an-hochschulen-100.html


2G für Präsenzbetrieb an Hochschulen in der Alarmstufe II bleibt
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hatte die 2G-Regelung, die nur Geimpften und Genesenen Zugang erlaubt, nach Angaben vom Freitag vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Wissenschaftsministerium werde noch am Wochenende die vom VGH geforderten Präzisierungen in der Corona-Verordnung Studienbetrieb vornehmen, teilte das Ministerium mit. "In der Sache bleibt die Regelung unverändert: Es bleibt bei 2G für den Präsenzbetrieb an den Hochschulen in der Alarmstufe II."

Das Gericht hatte moniert, dass sich aus der Vorschrift des Wissenschaftsministeriums nicht ergebe, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssen, damit nicht-immunisierte Studierende am Studienbetrieb teilnehmen können. Das könnte zum Beispiel eine Pflicht sein, Präsenzveranstaltungen regelmäßig als sogenannte Hybridveranstaltungen durchzuführen - also mit Übertragung im Internet - oder sie aufzuzeichnen und nicht-immunisierten Studierenden zügig zur Verfügung zu stellen.

Die 2G-Regelung war durch den Gerichtsentscheid von Freitag nur vorläufig - bis zu einer etwaigen Anpassung der Regeln - außer Kraft gesetzt. Damit gab der VGH dem Eilantrag eines ungeimpften Studenten statt, der in der 2G-Regel einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte sieht.

Student sei angewiesen auf Uni-Räumlichkeiten
Der Kläger studiert dem Gericht zufolge Pharmazie in Baden-Württemberg und ist nicht geimpft. Er machte den Angaben zufolge geltend, dass er auf einen Zugang zu Räumlichkeiten und Infrastruktur der Universität angewiesen sei. Andernfalls drohe ihm eine Überschreitung der Studienzeit und sogar eine Exmatrikulation. Der VGH gab ihm Recht, da Hochschulen die Studierbarkeit ihrer Studiengänge sicherzustellen hätten.

Antrag zur Lockerung von Kontaktbeschränkungen abgelehnt
Der Antrag des Studenten, die Kontaktbeschränkungen für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene zu lockern, blieb dagegen erfolglos. Die Kontaktbeschränkungen werden nach Auffassung der Mannheimer Richter durch zahlreiche Ausnahmen relativiert. Demnach könnten auch Ungeimpfte "in erheblichem Umfang" private Beziehungen pflegen. Auch der eingeschränkte Zugang zu Veranstaltungen und Kultur- und Freizeiteinrichtungen sei beim derzeitigen Stand der Corona-Pandemie verhältnismäßig, unterstreicht der VGH.

2G-Regel an Hochschulen galt seit Ende November
Mit der "Alarmstufe II" wurde Ende November an den Hochschulen und Universitäten in Baden-Württemberg die 2G-Regel eingeführt. Ausnahmen gelten für Praxisveranstaltungen wie Laborpraktika, Prüfungen und den Besuch von Bibliotheken. Die Hochschulen sind per Verordnung dazu verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren.