Ein Kosmetik- und ein Tattoostudio haben mit ihren Klagen gegen die Corona-Landesverordnung Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte sie mit Friseur-Betrieben gleich.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in zwei getrennten Entscheidungen einem Kosmetikstudio und einem Tattoostudio mit ihren Klagen gegen die Corona-Landesverordnung Recht gegeben. Darin hatten sie sich gegen die angeordneten 2G- und 2G-Plus-Regeln gewandt. Damit sei es den Studios erlaubt, ihre Geschäfte unter 3G-Bedingungen mit Hygienemaßnahmen zu öffnen, teilte das Gericht am Freitag mit. Nur Gesichtsbehandlungen seien – mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung – nicht zulässig.