Gericht kippt 2 G für „körpernahe Dienstleistungen“

Ungeimpfte Personen müssen in Niedersachsen nicht mehr auf Friseur und Fußpflege verzichten, da das Infektionsrisiko auch anderweitig deutlich reduziert werden könne.

Quelle: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/corona-regeln-in-niedersachsen-gericht-kippt-2-g-fuer-friseure-17678623.html


In Niedersachsen dürfen Personen, die nicht gegen Corona geimpft sind, wieder zum Friseur und zur Fußpflege gehen. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat eine Regelung in der Corona-Schutzverordnung außer Kraft gesetzt, die die Nutzung des gesamten Bereichs der „körpernahen Dienstleistungen“ nur für geimpfte und genesene Kunden erlaubte. Die Verwaltungsrichter stellten jedoch klar, dass der Zugang zu Angeboten, die „körperpflegerische Grundbedarfe befriedigten“, Ungeimpften nicht vollständig verschlossen bleiben dürfe. Schließlich sei das Infektionsrisiko dort regelmäßig auf nur wenige gleichzeitig anwesende Personen beschränkt und könne durch „Basisschutzmaßnahmen“ wie FFP2-Maske, Testnachweis und die Erfassung der Kontaktdaten deutlich reduziert werden. Gegen die 2­G-plus-Regel in Theatern, Kinos, Spielhallen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks hatten die Richter dagegen nichts einzuwenden. Diese bleibt bestehen (Az.: 13 MN 462/21).